Statuten

Vereinsstatuten im Sinne des Vereinsgesetzes 2002

I. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

  1. Der Verein führt den Namen Tauchverein Dive Austria, abgekürzt Dive Austria. Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf das gesamte österreichische Bundesgebiet und das Gebiet der EU und des EWR. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
  2. Der Verein Dive Austria ist ein unpolitischer, ausschliefllich gemeinnütziger, selbständiger Verein und ist auch konfessionell neutral. Er ist mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet und kann eigenes Vermögen erwerben und gibt sich diese eigenen Statuten.

II. Zweck

Der Verein dient ausschliefllich gemeinnützigen Zwecken und ist nicht auf Gewinn gerichtet. Der Verein bezweckt insbesondere den Tauchsport zu verbreiten und zu fördern, Aus- und Weiterbildungskurse anzubieten sowie Tauchreisen für Mitglieder zu organisieren. Ein weiteres Anliegen des Vereins ist es, sich für den Schutz und die Erhaltung der Unterwasserwelt einzusetzen. Auflerdem beabsichtigt der Verein die sportliche Betätigung positiv zu fördern.

III. Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

  1. Der Vereinszweck soll durch die in den folgenden Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel angestrebt werden.
  2. Als ideelle Mittel dienen: Veranstalten von Tauchkursen für alle interessierten Personen nach internationalen Standards; Vorträge, Tauchreisen, Diskussionsabende und Diashows; Einrichtung einer Internet Homepage, E-Mail Adresse für Anfragen zum Thema Tauchen; Ausflüge, und gesellige Zusammenkünfte, Austausch von Meinungen; Pflege des Kinder- und Jugendsports; Unterwasserfotografie & Foto-Shootings im Rahmen von Veranstaltungen, Tauchreisen, Schwimmkursen, sowie Durchführung von Foto-Workshops.
  3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch: Mitgliedsbeiträge; Spenden, Sammlungen, Erbschaften, Vermächtnisse und Schenkungen, Werbung jeglicher Art und sonstige Zuwendungen; Einnahmen aus der Vermietung von Tauchmaterial; Subventionen und Zuwendungen von Sponsoren; Erträge aus Veranstaltungen, Erträge aus dem Verkauf von Fotos.

IV. Arten der Mitgliedschaft

Die Mitglieder von Dive Austria gliedern sich in:

  1. Aktive Mitglieder (ordentliche Mitglieder) sind solche, die sich dem Vereinsleben und der Vereinsarbeit aktiv widmen und auch für eine Wahl als Organwalter zur Verfügung stehen.
  2. Passive Mitglieder (auflerordentliche Mitglieder) sind solche, die zur Erreichung des Vereinszwecks vor allem durch Zahlung eines unterstützenden Mitgliedbeitrages beitragen.
  3. Ehrenmitglieder sind solche Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein oder den Tauchsport ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von dem jährlichen Mitgliedsbeitrag befreit.

V. Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen werden.
  2. über die Aufnahme von aktiven und passiven Mitgliedern entscheidet das Präsidium. Die Aufnahme kann ohne Angaben von Gründen verweigert werden. Eine Berufung gegen die Ablehnung ist nicht zulässig.
  3. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Präsidiums durch die Generalversammlung.

VI. Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Streichung, Ausschluss und durch Tod.
  2. Der Austritt kann nur jeweils zum Jahresende mit einmonatiger Kündigungsfrist, schriftlich oder per E-Mail an das Präsidium erfolgen. Eine verspätete Austrittserklärung wird erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.
  3. Die Streichung eines Mitgliedes kann das Präsidium vornehmen, wenn dieses mit der Zahlung des Mitgliedbeitrages oder anderer festgesetzten Beiträge, trotz schriftlicher oder per E-Mail erfolgter Mahnung länger als einen Monat im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fälligen Mitgliedsbeiträge und sonstigen Beiträge bleiben hiervon unberührt.
  4. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Präsidium wegen grober Verletzung der Mitgliederpflichten oder wegen ehrwidrigen oder vereinsschädigenden Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung ruhen die Mitgliedsrechte. Aus den gleichen Gründen kann von der Generalversammlung auf Antrag des Präsidiums die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft verfügt werden.

VII. Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Sämtliche Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen widmungsgemäß zu benützen.
  2. Das Stimmrecht in der Generalversammlung und das aktive Wahlrecht steht allen Mitgliedern zu. Das passive Wahlrecht steht nur aktiven volljährigen Mitgliedern offen.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der vorgegebenen Höhe verpflichtet.

VIII. Vereinsorgane

Organe des Vereines sind die Generalversammlung (Punkt IX f), das Präsidium (Punkt XI bis XIII), der Rechnungsprüfer (Punkt XIV) und die Schlichtungseinrichtung (Punkt XV). Die Organe üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus, dies schlißt nicht die Zuwendung von Aufwandsentschädigungen aus.

IX. Generalversammlung

  1. Alle fünf Jahre hat innerhalb des ersten Halbjahres eine ordentliche Generalversammlung stattzufinden.
  2. Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Präsidiums, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 1/10 der zum Zeitpunkt des Beschlusses eingeschriebenen stimmberechtigten Mitglieder (Punkt VII Abs. 2) oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt.
  3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle eingeschriebenen Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin zu laden. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch das Präsidium. Die Einladung kann schriftlich, per E-Mail oder durch Ankündigung auf der Homepage erfolgen.
  4. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage (72 Stunden) vor dem Termin der Generalversammlung beim Präsidium schriftlich oder per E-Mail einzureichen.
  5. Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer aßerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
  6. Bei der Generalversammlung sind alle zum Zeitpunkt der Ausschreibung eingeschriebenen Mitglieder stimm- und teilnahmeberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Weg einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig, wobei kein Mitglied mehr als zwei andere Mitglieder vertreten kann.
  7. Die Generalversammlung ist unmittelbar bei Eröffnung zum vereinbarten Zeitpunkt der Generalversammlung mit den dann anwesenden Mitgliedern beschlussfähig. Die Generalversammlung fasst seine Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden (Dirimierungsrecht).
  8. Bei jeder Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen, aus diesem müssen insbesondere die Gegenstände der Verhandlung, die gefassten Beschlüsse und deren statutenmäflige Gültigkeit zu ersehen sein. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident / die Präsidentin, bei deren / dessen Verhinderung der VizePräsident/ die VizePräsidentin. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren jüngste anwesende das Präsidiumsmitglied den Vorsitz, bei dessen Verhinderung das an Jahren älteste anwesende Vereinsmitglied.

X. Aufgabenkreis der Generalversammlung

Der Generalversammlung als Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
  2. Beschlussfassung über den Voranschlag;
  3. Wahl, Bestellung und allfällige Enthebung der Mitglieder des Präsidiums und der Rechnungsprüfer;
  4. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Präsidiumsmitgliedern oder Rechnungsprüfern und dem Verein;
  5. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
  6. Behandlung weiterer Tagesordnungspunkte;
  7. ƒnderung der Vereinsstatuten mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen;
  8. die freiwillige Auflösung des Vereines.

XI. Präsidium

  1. Das Präsidium besteht aus höchstens vier Mitgliedern namlich aus Präsidentin/Präsident, Vizepräsidentin/Vizepräsident, Leiterin Finanzen /Leiter Finanzen sowie der Leiterin / dem Leiter für Ausbildung und Sport.
  2. Das Präsidium wird von der Generalversammlung gewählt.
  3. Das Präsidium hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes passiv wahlberechtigtes Mitglied bis zum Ende der Funktionsperiode zu kooptieren.
  4. Die Funktionsperiode des Präsidiums beträgt fünf Jahre; eine Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig. Die Funktionsperiode beginnt mit Konstituierung des Präsidiums unmittelbar nach der Generalversammlung, in der die Wahl stattgefunden hat und endet mit der Konstituierung eines neu gewählten Präsidiums.
  5. Das Präsidium wird vom Präsident / von der Präsidentin schriftlich, per E-Mail oder mündlich rechtzeitig einberufen. Die Präsidialsitzung kann auch unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln ohne gleichzeitige physische Anwesenheit der Mitglieder stattfinden.
  6. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder geladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Das Präsidium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden / des Vorsitzenden den Ausschlag. Den Vorsitz führt der Präsident / die Präsidentin, bei Verhinderung der VizePräsident/ die VizePräsidentin. Ist auch diese / dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren jüngsten anwesenden Mitglied des Präsidiums.
  7. Die Funktionsperiode endet grundsätzlich durch Ablauf mit Konstituierung eines neu gewählten Präsidiums (Punkt XI Abs. 4 Satz 2); die Funktion eines Mitgliedes des Präsidium endet vorzeitig durch Enthebung (Punkt XI Abs. 8 f), Rücktritt (Punkt XI Abs. 10) oder durch Tod.
  8. Die Generalversammlung kann jederzeit das gesamten Präsidium oder einzelne Mitglieder des Präsidiums entheben.
  9. Das Präsidium ist berechtigt, Mitglieder des Präsidiums zu entheben, die drei aufeinander folgende Sitzungen trotz rechtzeitiger Ladung unentschuldigt versäumt haben.
  10. Mitglieder des Präsidiums können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an das Präsidium, im Fall des Rücktrittes des gesamten Präsidiums an die Generalversammlung zu richten Im Falle des Rücktritts des gesamten Präsidiums hat dieser umgehend gemäfl Punkt IX Abs. 2 umgehend eine auflerordentliche Generalversammlung einzuberufen und dort den Rücktritt zu erklären; vor diesem Zeitpunkt ist der Rücktritt des gesamten Präsidiums nicht wirksam.

XII. Aufgabenkreis des Präsidiums

  1. Dem Präsidium obliegt die Leitung des Vereines unter Bedachtnahme auf anwendbare Gesetze, die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Generalversammlung.
  2. Dem Präsidium kommt dabei die Besorgung sämtlicher Geschäfte und Aufgaben, die nicht statutenmäflig der Generalversammlung vorbehalten sind oder einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind, insbesondere sind das folgende Aufgaben:
  1. Erstellung des Jahresvoranschlages, sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
  2. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühren und der Mitgliedsbeiträge für aktive und passive Mitglieder sowie eine etwaige Minderung für jugendliche Mitglieder;
  3. Ausarbeitung der Tagesordnung und sonstige Vorarbeiten für die Generalversammlung. Einberufung der ordentlichen und auflerordentlichen Generalversammlung. Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlung;
  4. Vorübergehende Genehmigung von Rechtsgeschäfte zwischen einzelnen Mitgliedern des Präsidiums und dem Verein bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung mit æ Mehrheit seiner Mitglieder;
  5. Verwaltung des Vereinsvermögens;
  6. Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern.

XIII. Besondere Obliegenheiten einzelner Mitglieder des Präsidiums

  1. Der Präsident /die Präsidentin ist die höchste Vereinsfunktionärin / der höchste Vereinsfunktionär; ihr / ihm obliegt die Vertretung des Vereins, insbesondere nach auflen, gegenüber Behörden und dritten Personen.
  2. Sie / Er überwacht die Einhaltung der gesetzlichen, sowie der statutengemäflen Bestimmungen, führt in der Generalversammlung und in den Sitzungen des Präsidiums den Vorsitz, sorgt für die Durchführung der von diesen Organen gefassten Beschlüsse und erledigt die laufenden Vereinsgeschäfte.
  3. Bei Gefahr und Verzug ist der Präsident /die Präsidentin berechtigt, auch in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung der Generalversammlung oder des Präsidiums unterliegen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen, diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
  4. Rechtsgeschäfte zwischen einzelnen Mitgliedern des Präsidiums und dem Verein bedürfen zu ihrer Wirksamkeit auflerdem der Genehmigung der Generalversammlung, wobei das Präsidium mit einer Mehrheit von æ seiner Mitglieder das Geschäft bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung vorübergehend genehmigen kann.
  5. Der VizePräsident/ die VizePräsidentin vertritt den Präsidenten /die Präsidentin in seinen Arbeiten.
  6. Die Leiterin Finanzen / der Leiter Finanzen ist für die ordnungsgemäfle Geldgebarung des Vereins verantwortlich und protokolliert Sitzungen und Versammlungen. Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines sind von dem Präsidenten /der Präsidentin zu unterfertigen.
  7. Die Leiterin / der Leiter für Ausbildung und Sport ist für die Koordination von Ausbildung und Sport im Verein zuständig. Er übernimmt zusätzlich die Agenden des Anti-Doping Beauftragten und Genderbeauftragten im Verein.

XIV. Rechnungsprüfer

  1. Die zwei obligatorischen Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt; eine Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig. Rechnungsprüfer müssen nicht zwingend Vereinsmitglieder sein.
  2. Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die überprüfung des Rechnungsabschlusses, wofür die beiden Rechnungsprüfer zumindest einmal pro Jahr nach vorangegangener interner Prüfung gemeinsam eine Sitzung mit dem Präsidium abhalten.
  3. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der überprüfung zu berichten. Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer Punkt XI. Abs. 2, 3, 4, 7 und 10 sowie Punkt XIII. Abs. 4 Satz 1 sinngemäfl.

XV. Schlichtungseinrichtung

  1. In allen Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis entscheidet die Schlichtungseinrichtung.
  2. Die Schlichtungseinrichtung setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Präsidium mit seinem Antrag auf Einsetzung der Schlichtungseinrichtung gleichzeitig ein Mitglied als Schlichter schriftlich namhaft macht. über Aufforderung durch das Präsidium binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von sieben Tagen seinerseits ein Mitglied der Schlichtungseinrichtung namhaft. Nach Verständigung durch das Präsidium innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schlichter binnen weiter sieben Tagen ein drittes Mitglied zum Vorsitzenden des der Schlichtungseinrichtung. Diese/r Vorsitzende muss nicht Mitglied des Vereins sein. Können sich die Mitglieder der Streitschlichtungseinrichtung nicht binnen einer Woche auf einen Vorsitzenden einigen, so wird der jüngste unter den im Sprengel ernannten Notaren mit der Funktion betraut. Sollte dieser nicht bereit sein, diese Funktion zu übernehmen, so ist der nächstältere heranzuziehen. Die Kosten dafür tragen die Streitparteien je zur Hälfte.
  3. Die Mitglieder der Schlichtungseinrichtung dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung als Mitglied des Vereins - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
  4. Die Schlichtungseinrichtung fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Schlichtungseinrichtung entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen und unter Gewähr von beiderseitigem Gehör.
  5. Die Entscheidungen der Schlichtungseinrichtung sind vereinsintern endgültig. Gem. § 8 Abs. 1 Satz 2 VereinsG steht für Rechtsstreitigkeiten unabdingbar nach Ablauf von sechs Monaten ab Anrufung der Schlichtungseinrichtung der ordentliche Rechtsweg offen, sofern das Verfahren vor der Schlichtungseinrichtung nicht früher beendet ist.

XVI. Änderung der Vereinsstatuten

ƒnderung der Vereinsstatuten bedürfen eines mit 2/3 Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen gefassten Beschlusses der Generalversammlung. Der Wortlaut der vorgeschlagenen Änderung muss mit der Einladung zur Sitzung ausgesandt werden.

XVII. Auflösung des Vereines

Die freiwillige Auflösung des Vereines erfolgt durch den Beschluss einer zu diesem Zweck einberufenen auflerordentlichen Generalversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der gültigen abgegebenen Stimmen. Diese Generalversammlung hat auch ñ sofern Vereinsvermögen vorhanden ist ñ über die Liquidation zu beschlieflen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, an wen dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleiben Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie der Tauchverein Dive Austria verfolgt. Das letzte Präsidium hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.

Wien, am 26.04.2019